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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung neuer und gebrauchter Maschinen Nr. 2004.01

Angebot und Verkaufsabschluss

1. Für alle Angebote und Aufträge sind ausschließlich nachstehende Vertragsbedingungen maßgebend. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Sie dienen dazu, dem Geschäftspartner die erforderlichen Angaben für die Erstellung eines Auftrages zu vermitteln. Die erteilten Aufträge werden erst durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers, die innerhalb einer angemessenen Frist liegt, verbindlich.


2. Alle technischen Angaben, Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen und Maße, Gewichte, Fabrikate, Baujahre und Leistungsdaten sowie Angaben über Zustand, Zubehör, sowohl mündlicher als auch schriftlicher Art, sind nur dann maßgebend, wenn sie in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet worden sind.


3. Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.


4. Werden Maschinen nicht ab Lager des Verkäufers angeboten, sondern ab Standort nebst Anschrift, so verpflichtet sich der Interessent, die Anschrift nicht Dritten Personen weiterzugeben und weder selbst noch über Dritte die nachgewiesene Maschine/Zubehör anders als über den Verkäufer zu erwerben, ebenso wie er sich verpflichtet, jegliche Preis- und Abschlussverhandlungen nur über den Verkäufe/Anbieter zu führen. Im entgegengesetzten Fall hat der Angebotsempfänger den dem Verkäufer entgangenen Gewinn in voller Höhe zu erstatten.

Lieferungspflicht

1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgebend.


2. Die Verpflichtung zur Lieferung der verkauften Ware entfällt ersatzlos, wenn versehentlich ein Doppelverkauf vorliegt oder die Ware vernichtet oder derart beschädigt ist, dass sie sich zur Lieferung nicht eignet. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast obliegt dem Käufer.

Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Lager des Auftragnehmers oder des derzeitigen Standortes der Waren. Die Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.


2. Die Zahlung des Kaufpreises hat, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, vor Versandbereitschaft auf dem Konto des Verkäufers zu sein. Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung vorbehaltlich der Diskontierung entgegengenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gesamtwert zur Verfügung steht.


3. Bei verspäterter Zahlung werden Zinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der LZB berechnet.


4. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die nach Vertragsabschluss dem Verkäufer bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Käufers nach bankgemäßen Gesichtspunkten mindern, werden nach der Mahnung sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf die Laufzeit der entgegengenommenen Wechsel sofort fällig. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen, oder nach Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurück zu treten.


5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Käufers, die vom Verkäufer bestritten werden, ist ausgeschlossen.

Lieferzeit

1. Die Lieferfrist ist angehalten, bis zu derem Ablauf die Ware das Lager des Verkäufers verlassen hat bzw. dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.


2. Bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs eingetreten sind.


3. Entsteht dem Käufer wegen einer vom Verkäufer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Käufer berechtigt, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche eine Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Terminüberschreitung ½ von Hundert, im ganzen aber 5 von Hundert des Teil- bzw. Gesamtauftrages der infolge einer Verspätung nicht rechtzeitig geliefert wurde.


4. Verzögert sich der Versand der Ware infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm etwaige Lagerkosten, die der Verkäufer nachzuweisen hat, in Rechnung gestellt. Der Verkäufer ist berechtigt, über die Ware nach Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig zu verfügen.


5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Käufers aus dem Kaufvertrag voraus.

Versicherung

1. Mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Verkäuferlagers, geht die Gefahr an den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Verkäufer gegen Transportschaden versichert.


2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Auf Wunsch des Käufers kann der Verkäufer die Ware auf Kosten des Käufers gegen Schäden versichern.


3. Teillieferungen sind zulässig.

Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.


2. Der Käufer darf die unbezahlte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte ist der Verkäufer sofort zu benachrichtigen.


3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer – nach Mahnung – zur Rücknahme berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.


4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Käufer selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Gewährleistung

1. Gebrauchte Maschinen und Zubehör werden in dem Zustand verkauft, in dem sie sich befinden. Der Käufer hat das Recht, die Ware vor Vertragsabschluss zu besichtigen. Neu gelieferte Waren oder Maschinen unterliegen der Gewährleistung des Herstellers.


2. Falls in besonderen Fällen Riss- oder Bruchfreiheit garantiert wird, so bezieht sich diese Garantie nur auf Brüche, die die Verwendungsfähigkeit ausschließen. Für Mängel an besonders dem Verschleiß unterworfenen Teilen wird, auch bei garantierter Riss- und Bruchfreiheit, keine Gewähr übernommen. Geschweißte und geriegelte Maschinen gelten als riss- und bruchfrei.

Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für alle gegenwärtign und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, der Sitz des Verkäufers

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